Sie wollen Ihren Mitarbeiter nach oder trotz einer Krankheit oder nach einem Unfall weiterbeschäftigen? Folgende Maßnahmen helfen Ihnen dabei:

  • Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung und personelle Unterstützung des Beschäftigen

In manchen Fällen ist nach einer Erkrankung oder einem Unfall erforderlich, den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung des betroffenen Mitarbeiters umzugestalten oder die Arbeit anders zu organisieren, damit dieser wieder seine ursprüngliche Tätigkeit aufnehmen kann. Die spezifischen Arbeitsstättenregeln, die verbindlich die Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten regeln, sind bereits teilweise geändert worden und verlangen, dass die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen sind (Arbeitsstättenregelung V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“).

Darüber hinaus können Unternehmen von unterschiedlichen Stellen finanzielle Unterstützung und fachliche Beratung erhalten. Fachliche Unterstützung leisten insbesondere die technischen Berater der Integrationsämter und Arbeitsagenturen. Fachberatungen bieten jedoch auch einzelne Kammern und spezialisierte Unternehmensberatungen an. Die zuständigen Ansprechpartner können Sie auf der folgenden Seite finden:

REHADAT-talentplus: Arbeitsplatzgestaltung und Kontaktadressen

Im Rahmen einer Arbeitsplatzgestaltung können Sie den konkreten Arbeitsplatz durch entsprechende Hilfsmittel wie z. B. Braillezeilen, Bildschirmlesegeräte oder Hörhilfen speziell nach den Bedürfnissen Ihres Mitarbeiters ausstatten lassen. Zudem kann die Arbeitsumgebung durch barrierefreie Gestaltung des Zugangsweges zum Arbeitsplatz durch Rampen oder Aufzüge an die Bedürfnisse des Mitarbeiters angepasst werden.

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber nach § 81 Absatz 4 SGB IX zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht verpflichtet ist. Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen unter „Was muss ich rechtlich beachten?“.

In manchen Fällen benötigt der jeweilige Mitarbeiter mit einer Behinderung nicht nur Unterstützung durch Hilfsmittel, sondern Unterstützung durch eine Hilfsperson (Beispiel: Vorlesekraft für einen blinden Kollegen). Die dem Unternehmen so entstehenden Personalkosten, können für eine Zeit von maximal zwei Jahren teilweise vom Integrationsamt übernommen werden. Allerdings gilt dies nur für schwerbehinderte Mitarbeiter. Neben einer finanziellen Unterstützung des Arbeitgebers kann auch der jeweilige Mitarbeiter einen Anspruch auf Übernahme derartiger Kosten haben.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, insbesondere auch zu den unterschiedlichen Fördermöglichkeiten für Unternehmen:

REHADAT-talentplus: Hilfen für Arbeitgeber bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz

Umfangreiche Informationen zu den unterschiedlichen Hilfsmitteln, weitere Details zur finanziellen Förderung und zu rechtlichen Bestimmungen finden Sie auch in der Hilfsmitteldatenbank von REHADAT.

ifaa-Handlungshilfe mit Vorlagen für Schreiben an die Beschäftigten und Checklisten:

Betriebliches Eingliederungsmanagement in kleinen und mittleren Unternehmen

  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei verminderter Arbeitsleistung

Ist es Ihrem Mitarbeiter z. B. infolge einer Krankheit nicht mehr möglich die volle Arbeitsleistung zu erbringen? Dann können Sie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt beim zuständigen Integrationsamt beantragen. Unter welchen Voraussetzungen Sie entsprechende Zuschüsse erhalten können, können Sie auf den folgenden Seiten nachlesen:

REHADAT-talentplus: Minderleistungsausgleich

  • Stufenweise Wiedereingliederung

Ihr Mitarbeiter war länger krank und kann seine bisherige Tätigkeit noch nicht wieder voll verrichten? Dann sollten Sie die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX, § 74 SGB V) prüfen. Eine stufenweise Wiedereingliederung (auch „Hamburger-Modell“ genannt) ist eine der Maßnahmen, die im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Betracht kommen können.

Im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wird der betroffene Mitarbeiter langsam wieder an die volle Arbeitsbelastung herangeführt. Während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Mitarbeiter weiter arbeitsunfähig und erhält Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Die stufenweise Wiedereingliederung ist daher auch für den Arbeitgeber ein sinnvolles Instrument, um erkrankte Mitarbeiter langsam wieder im Betrieb einzugliedern.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema „stufenweise Wiedereingliederung“:

REHADAT-talentplus: Stufenweise Wiedereingliederung

Arbeitshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zur Stufenweisen Wiedereingliederung

Instituts für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa):

Das ifaa hat eine Broschüre gerade für das BEM in kleinen und mittleren Unternehmen herausgebracht:
Betriebliches Eingliederungsmanagement in kleinen und mittleren Unternehmen

  • Berufliche Rehabilitation

Kann Ihr Mitarbeiter seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben oder ist er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt? Dann kann Ihr Mitarbeiter unter bestimmte Voraussetzungen eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, auch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt, in Anspruch nehmen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben reichen von Leistungen, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, bis hin zu Aus- und Weiterbildungsangeboten, sofern eine berufliche Neuorientierung notwendig sein sollte.

Informationen zu den unterschiedlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Sie auf der folgenden Seiten:

REHADAT-talentplus: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der „Wegweiser Rehabilitationsträger“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) stellt die unterschiedlichen Rehabilitationsträger und deren unterschiedlichen Aufgaben und Leistungen vor und informiert über grundsätzliche Regelungen:

Spezielle Informationen und Tipps für Arbeitgeber enthalten auch folgende Informationsmaterialien der Rehabilitationsträger:

  • Deutsche Rentenversicherung

Infobroschüre: Berufliche Rehabilitation - Ihre neue Chance

Firmenservice: Ein spezielles Angebot für Unternehmen

  • Bundesagentur für Arbeit

Merkblatt: Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben