Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (vgl. § 125 SGB IX). Arbeiten sie regelmäßig an mehr oder weniger als an fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Der Zusatzurlaub, der zugleich ein Mindestzusatzurlaub darstellt, tritt zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der dem Schwerbehinderten aufgrund gesetzlicher, individual- oder tarifvertraglicher Grundlage ohnehin zu gewähren ist.

Der Zusatzurlaub entsteht bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig davon, ob sie bereits behördlich festgestellt wurde oder der Feststellungsbescheid dem Arbeitgeber bekannt ist.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht hingegen nicht für gleichgestellte Beschäftigte.

Weitere Informationen, insbesondere zum anteiligen Anspruch auf Zusatzurlaub:

REHADAT-talentplus: Zusatzurlaub