Für Arbeitgeber ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung von großer Bedeutung:
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb, fördert deren Eingliederung und steht ihnen beratend und helfend zur Seite (§§ 94 - 97 SGB IX). Gleichermaßen steht sie dem Arbeitgeber mit ihrer Expertise zum Thema „Inklusion" zur Seite.
Eine Schwerbehindertenvertretung wird in allen Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter "nicht nur vorübergehend", d. h. länger als sechs Monate, beschäftigt werden .Sie besteht aus einer Vertrauensperson und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung übt ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie hat die gleiche Rechtsstellung wie die Mitglieder des Betriebsratss, d. h. sie genießt vor allem einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung anzuhören und ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass die Schwerbehindertenvertretung beispielsweise vor jeder Versetzung, Änderung der Arbeitsbedingungen, Abmahnung oder Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten anzuhören und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Eine Entscheidung, die ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen worden ist, ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Seit der Novellierung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen wird, unwirksam (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX)
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen. Mit diesem Teilnahmerecht ist auch die Befugnis des Gremiums verbunden, Angelegenheiten, die einzelne oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der Sitzungen zu setzen. Zudem ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb durchzuführen.
Weitere Informationen, insbesondere zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung:
REHADAT-talentplus: Schwerbehindertenvertretung
Weitere Informationen zur Novellierung des SGB IX, insbesondere zur Unwirksamkeit einer Kündigung ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: BDA-Leitfaden „Übersicht über die Neuregelungen des Rechts der Schwerbehindertenvertretung“