Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Beschäftigte sind von der Mehrarbeit freizustellen, wenn sie dies verlangen (vgl. § 124 SGB IX). Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX ist die Arbeit, die über die allgemeine gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 2 S. 3 ArbZG) hinausgeht. Auf die jeweils individual- oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit kommt es nicht an. Die Norm des § 124 SGB IX soll schwerbehinderte Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte vor übermäßigen Belastungen schützen. Sie schreibt kein Verbot der Mehrarbeit fest, sondern nur einen Anspruch auf Freistellung von der Mehrarbeit. Für eine Freistellung von der Mehrarbeit genügt ein Nachweis des Freistellungsverlangens gegenüber dem Arbeitgeber.

Überstunden, also Arbeit, die ein Beschäftigter über die für ihn individuell geltende Arbeitszeit leistet, gelten nur dann als Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX, wenn die 8-Stunden-Grenze überschritten wird.

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REHADAT-talentplus: Mehrarbeit