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Wer hilft mir bei der Suche nach / Vermittlung von Bewerbern?
Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Arbeitsagenturen vor Ort sind Ansprechpartner bei der Suche nach geeigneten Bewerbern. Aber auch ambulante Rehaeinrichtungen, Berufsbildungswerke oder Berufsförderungswerke können Ihnen in der Regel auf Grundlage eines qualifizierten Assessments Bewerber mit Handicap vermitteln.
Bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit ist der „Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademiker“ angesiedelt. Dieser bietet z.B.:
- Persönliche Beratung
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Passgenaue Vermittlung von schwerbehinderten Akademikern
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Einschaltung von Fachdiensten wie z.B. technische Berater
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Klärung der Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber bereits vor der Ausschreibung einer freien Stelle prüfen muss, ob diese mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Dies geschieht in der Regel durch die Meldung der Ausschreibung an die Arbeitsagentur. Lesen Sie hierzu mehr unter „Was muss ich rechtlich beachten?“
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Welche Beschäftigungsformen kommen in Frage?
Welche Beschäftigungsform im konkreten Falle die Richtige ist, muss individuell je nach Art und Schwere der Behinderung und den Anforderungen im Unternehmen überlegt werden. In vielen Fällen ist z. B. mit entsprechender Anpassung des Arbeitsplatzes eine reguläre Vollzeitbeschäftigung möglich.
Wenn Sie einen behinderten Bewerber zunächst probeweise beschäftigen möchten, um zu sehen, ob er die täglichen Anforderungen erfüllen kann, haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, ein Praktikum oder eine Probebeschäftigung zu vereinbaren. (Lesen Sie mehr unter „Wie kann ich erste Erfahrungen sammeln?")
Denkbar wäre auch, das Arbeitsverhältnis zunächst zu befristen. Für den Fall, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis regulär ausläuft, müssen Sie keine Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Dies gilt nur bei einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
Darüber hinaus kommen weitere Beschäftigungsformen in Betracht, wie etwa eine Beschäftigung in Teilzeit, Tele- oder Heimarbeit. Entscheidend ist, dass die für Sie und Ihren Mitarbeiter optimale Organisationsform gefunden wird.
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Unterstützungsmaßnahmen und Förderangebote
Es gibt eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen und Förderangeboten. Einen Überblick über bestehende Förderleistungen finden Sie in der Rubrik „Wer hilft mir und welche Fördermöglichkeiten gibt es?“. Viele Förderleistungen, die Arbeitnehmer beantragen können, kommen dabei auch Ihnen als deren Arbeitgeber zugute. Als Förderung für Arbeitgeber kommen insbesondere Eingliederungszuschüsse und Zuschüsse für eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung in Betracht:
- Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Zur Unterstützung der Beschäftigung besteht die Möglichkeit, über einen gewissen Zeitraum einen Zuschuss zu den Lohnkosten zu erhalten. Dieser Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des tariflichen oder ortsüblichen monatlichen Arbeitsentgelts inklusive eines pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Zuschuss wird bis zu 24 Monate gezahlt – kann aber bei besonders betroffenen Schwerbehinderten auf 36 Monate verlängert werden. Nach zwölf Monaten mindert sich der Zuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich.
Weiterführenden Informationen zum Thema Eingliederungszuschuss finden Sie auf folgenden Seiten:
- Bundesagentur für Arbeit: Eingliederungszuschuss
- Integrationsämter: Fachlexikon Eingliederungszuschüsse
- REHADAT-talentplus: Lexikon "Eingliederungszuschuss"
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Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung
Als Arbeitgeber können Sie Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern. Gefördert werden Aufwendungen, die für eine behindertenrechte Ausgestaltung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zusätzlich erforderlich sind – z.B. Umbauten, Auffahrtrampen, sanitäre Einrichtungen. Lesen Sie mehr unter „Wie kann ich Mitarbeiter mit Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterbeschäftigen?“.
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Unterstützte Beschäftigung
"Unterstützte Beschäftigung" (§ 38a SGB IX) ist eine Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung. Dazu gehört ein betriebliches Training direkt am Arbeitsplatz. Ein Trainer begleitet im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Qualifizierung im Betrieb. Ohne vertragliche Bindung und ohne finanziellen Aufwand können Sie so Mitarbeiter gewinnen. Die individuelle Qualifizierung dauert bis zu 24 Monate und kann in Einzelfällen um zwölf Monate verlängert werden. Ziel ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Betrieb. Ist nach Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis weitere Unterstützung notwendig, können die Integrationsämter diese in Form einer Berufsbegleitung so lange wie nötig erbringen.
Weiterführende Informationen zum Thema "Unterstützte Beschäftigung" finden Sie auf folgenden Seiten:
- Integrationsämter: Fachlexikon "Unterstützte Beschäftigung"
- Bundesagentur für Arbeit: Informationen für Arbeitgeber zum Thema "Unterstützte Beschäftigung"
- REHADAT-talentplus:Lexikon "Unterstützte Beschäftigung"
- Bundesarbeitsministerium: Teilhabe behinderter Menschen und Rehabilitation - Unterstützte Beschäftigung und Webseite "einfach teilhaben.de": Unterstützte Beschäftigung
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Rechtliche Bestimmungen
Welche rechtlichen Bestimmungen bei einer Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu beachten sind, können Sie unter „Was muss ich rechtlich beachten?“ nachlesen.
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Weitere Informationen
Informationen zu Stellenausschreibung, Rekrutierungswegen, Vorstellungsgesprächen finden Sie z.B. auch beim „Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung“ des Bundeswirtschaftsministeriums:
Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung: Handlungsempfehlungen - Rekrutierung von Menschen mit Behinderung