Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes (siehe auch „Wie kann ich Mitarbeiter mit einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen weiterbeschäftigen?“) in organisatorischer und technischer Hinsicht ergibt sich aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Mit Rücksicht auf vorhandene Funktionseinschränkungen ist der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann. Dabei werden technische Arbeitshilfen, Maschinen und die Arbeitsumwelt an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasst. Dies kann auch die Anpassung von Arbeitsorganisation, Arbeitsplänen, Arbeitsabläufen und das Zerlegen von Aufgaben in grundlegende Elemente einschließen. Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern (§ 81 Abs. 5 SGB IX).
Schwerbehinderte Menschen sind zudem zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen (§ 81 Abs. 4 SGB IX).