Wenn Sie jahresdurchschnittlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 71 Abs. 1 SGB IX). Ist dies nicht der Fall, wird die sogenannte Ausgleichsabgabe fällig.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat müssen zwischen 105 und 260 Euro gezahlt werden. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Größe des Unternehmens und dem Grad der Erfüllung der Beschäftigungspflichtquote. Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Jeweils bis zum 31. März eines Jahres müssen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, ob sie ihre Beschäftigungspflicht ausreichend erfüllt haben.
Für den Arbeitgeber bedeutet die Unzulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung in diesem Zusammenhang, dass er nicht erfahren würde, ob und wie viele schwerbehinderte Arbeitnehmer er beschäftigt und ob er gegebenenfalls verpflichtet ist, die gesetzliche Ausgleichsabgabe zu bezahlen, obwohl er seine Beschäftigungspflicht tatsächlich erfüllt. Nach neuster Rechtsprechung ist die Frage nach einer Schwerbehinderung jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis (zur Frage nach der Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch siehe "Bewerbungsverfahren und Einstellung") jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten für zulässig erklärt worden.
Für die Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX steht Ihnen die Software REHADAT-Elan kostenfrei zur Verfügung:
REHADAT-Elan ist auf folgenden Seiten abrufbar: http://www.rehadat-elan.de/de/
Mit Hilfe des Ersparnisrechners können Sie sich zudem schnell einen Überblick verschaffen, wieviel an Ausgleichsabgabe Sie sparen würden, wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen neu einstellen oder ausbilden.
Ausgleichsabgabe können Sie auch sparen, indem Sie Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen (siehe entsprechende Informationen bei REHADAT-talentplus zum Thema Ausgleichsabgabe) vergeben. In diesem Fall kann die Hälfte des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der behinderten Werkstattmitarbeiter entfällt von der Ausgleichsabgabe abgezogen werden.
Eine schuldhafte Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit mit einer Geldbuße ahnden kann (§156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).